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FAQ

Häufig gefragt

Auf dieser Seite finden Sie verschiedene Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen oder häufig auftretenden Problemen (= frequently asked questions). Folgende Themen werden behandelt:

FAQs zum Thema Winterdienst

  • Was muss vor dem ersten Schneefall beachtet werden?

Kontrollieren Sie rechtzeitig, ob Schneeschaufel, Besen und Streumittel vorhanden sind. Achten Sie darauf, dass Ihr Grundstückszugang sicher begehbar ist. Fahrzeuge sollten so abgestellt werden, dass Räum- und Streufahrzeuge ungehindert passieren können.Kontrollieren Sie rechtzeitig, ob Schneeschaufel, Besen und Streumittel vorhanden sind. Achten Sie darauf, dass Ihr Grundstückszugang sicher begehbar ist. Fahrzeuge sollten so abgestellt werden, dass Räum- und Streufahrzeuge ungehindert passieren können.

  • Wer räumt welche Straße?

Die Gemeinde ist für Haupt- und Durchgangsstraßen zuständig. Nebenstraßen, Anlieger- und Wohngebiete werden nachrangig geräumt. Privatwege, Grundstückszufahrten und Gehwege müssen durch die Eigentümer oder Mieter geräumt werden.

  • Welche Wege müssen Sie als Bürgerinnen und Bürger räumen?

Anlieger sind verpflichtet, die Gehwege entlang ihres Grundstücks zu räumen und bei Glätte zu streuen – in der Regel werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr. Die Pflicht endet um 20 Uhr. Der Schnee ist so zu lagern, dass Fußgänger und Radfahrer nicht behindert werden.

  • Wann sind die Schneepflüge unterwegs?

Unser Räumdienst beginnt seinen Einsatz in den frühen Morgenstunden, sobald die Wetterlage es erfordert. Vorrangig werden Hauptverkehrsstraßen, Busstrecken und gefährliche Stellen geräumt.

  • Woher bekomme ich Streumittel?

Streumittel wie Splitt oder Sand erhalten Sie im Handel. Auftausalz ist in der Regel verboten.

  • Wohin mit dem ganzen Schnee?

Schnee darf nicht auf die Straße oder in Rinnsteine geschoben werden. Lagern Sie ihn möglichst auf dem eigenen Grundstück, z. B. in Grünstreifen oder Randbereichen.

  • Warum war der Schneepflug noch nicht in meiner Straße?

Die Räumung erfolgt nach Priorität. Zuerst werden Haupt- und Busstraßen, Steigungen und Gefahrenstellen bearbeitet.

  • Warum schiebt der Schneepflug meine geräumte Einfahrt bzw. den Gehweg zu?

Beim Räumen fällt Schnee zwangsläufig an den Straßenrand zurück. Leider lässt sich das Zuschieben von Einfahrten nicht vollständig vermeiden. Bitte räumen Sie in diesem Fall nach.

  • Wann werden öffentliche Parkplätze geräumt?

Öffentliche Parkflächen werden nachrangig zu Straßen und Gehwegen geräumt.

  • Wer räumt bei Straßen ohne Gehwege

Gemäß der Streupflichtsatzung der Gemeinde  sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 Abs. 2 zu räumen und zu streuen.

Näheres regelt die Streupflichtsatzung der Gemeinde Westhausen.

Streupflichtsatzung PDF-Dokument249,63 KB

FAQs zum Thema Garten und Grundstücksgrenzen

  • Wann ist der Hecken- und Baumschnitt erlaubt?

Radikale Schnittmaßnahmen sind aus Gründen des Vogelschutzes vom 1. März bis 30. September verboten (§ 39 BNatSchG). Pflegeschnitte, die das Wachstum nicht stark beeinträchtigen, sind ganzjährig erlaubt.

  • Was muss ich bei meiner Grundstückseinfriedung beachten?

Zäune, Mauern oder Hecken müssen die örtlichen Bebauungspläne und gegebenenfalls den Nachbarschaftsrechtsrahmen beachten.

  • Muss ich meine Gemeinde über die Einfriedung in Kenntnis setzen?

In der Regel nicht, sofern keine baurechtlichen Vorschriften oder Bebauungsplanauflagen betroffen sind. Bei höheren Mauern oder speziellen Materialien kann jedoch eine Genehmigung erforderlich sein.

  • Welche Grundregeln gelten für Grenzabstände von Pflanzen?

Hecken mit bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

Beispiel:
– Hecken und Sträucher bis 1,80 m Höhe → mind. 0,50 m Abstand zur Grenze
– Hecken und Sträucher mit 2 m → mind. 0,7 m Abstand
Genaues regelt das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg.

  • Was ist beim Überhang von Zweigen und eindringenden Wurzeln zu beachten?

Ragen Äste oder Wurzeln auf Ihr Grundstück, dürfen Sie diese nach vorheriger Aufforderung des Nachbarn selbst entfernen (§ 910 BGB), sofern dadurch der Baum nicht geschädigt wird. Eine einvernehmliche Lösung ist immer empfehlenswert.

FAQs zum Thema Gewässeranlieger

  • Was gilt es als Gewässeranlieger zu beachten?

Das Kompetenzzentrums Wasser und Boden in der KEA-BW infomiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten am Gewässer und zeigt Möglichkeiten auf, was Sie für Ihr Gewässer und die Natur tun können – ganz im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung.

Die Informationen erhalten Sie auf der Seite des Kompetenzzentrums.

Zum Faltblatt - Tipps und Informationen für Gewässeranlieger

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